DES ZENTRUMS SCHRIFTSTELLER IM EXIL DEUTSCHSPRACHIGER LÄNDER E.V.
IM INTERNATIONALEN P. E. N.

Präambel

Das Zentrum Schriftsteller im Exil deutschsprachiger Länder e.V. im Internationalen P. E. N. ist eine Vereinigung von Autoren, die sich bedeutende Verdienste um die Literatur im Exil erworben haben, weil sie als Autoren die Exil-Literatur in den deutschsprachigen Ländern besonders fördern nachdem sie selbst ihre Heimat verlassen und im deutschen Sprachraum eine neue Bleibe gefunden haben.

§1 Name, Geschäftsjahr, Sitz, Gründung und Gleichstellungshinweis

Der Verein führt den Namen P.E.N.-Zentrum Schriftsteller im Exil deutschsprachiger Länder, eingetragener Verein.

Der Kurzname lautet: Exil-P.E.N. e.V.

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Sitz des Vereins ist Berlin. Der Exil-P.E.N. e.V. wurde am 12. Dezember 1998 im Schloss Eichholz in Wesseling gegründet.

Alle in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für Männer und Frauen.

§2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit, Zweckbindung der Mittel

Der Exil-P.E.N. e.V. gehört dem Internationalen P.E.N. an und wirkt im Sinne der Charta des Internationalen P.E.N.. Er setzt sich für politisch, rassisch, religiös oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer Herkunft Verfolgte ein, insbesondere für Schriftsteller, Übersetzer, Herausgeber, Verleger, Journalisten und Publizisten in aller Welt, die wegen freier Meinungsäußerung bedroht und verfolgt werden.

Der Verein verfolgt seinen Zweck durch die Unterstützung des Internationalen P.E.N. sowie durch Lesungen, Vorträge, durch öffentliche Stellungnahmen und andere Veranstaltungen und Aktivitäten.

Der Exil-P.E.N. e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins lediglich auf Grund ihrer Mitgliedschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Vereinsämter sind Ehrenämter. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können hauptamtliche Geschäftsführer und notwendiges Hilfspersonal für Büro und Organisation bestellt werden. Für diese Kräfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gezahlt werden. Die Besetzung der hauptamtlichen Tätigkeiten im Verein widerspricht nicht der Mitgliedschaft. Personen, die den Verein juristisch vertreten, dürfen nicht Angestellte des Vereins sein.

§3 Mitgliedschaft

Dem Verein gehören an:

  • aktive Mitglieder,
  • assoziierte Mitglieder,
  • fördernde Mitglieder,
  • Ehrenmitglieder.

Voraussetzung für die Aufnahme ist das Bekenntnis zu den Grundsätzen des Internationalen P.E.N. sowie die Veröffentlichung schriftstellerisch beachtlicher Werke oder andere Verdienste um die Literatur.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Fördernde Mitglieder nehmen über einen Freundeskreis am Vereinsleben teil.

Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erkoren.

Mitgliedschaft endet:

  • durch Tod,
  • durch Austritt,
  • durch Streichung aus der Mitgliederliste,
  • durch Ausschluss.

Der Austritt muss bis zum 30. September des Geschäftsjahres gemeldet werden und wird zum Jahresende rechtskräftig.

Die Streichung erfolgt durch den Vorstand nach § 4, Absatz 3, Satz 1 und 2.

Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung (einfache Mehrheit), wenn ein Mitglied gegen die Charta des Internationalen P.E.N. verstoßen oder das Ansehen des Exil-P.E.N. e.V. schwer geschädigt hat.

Ausschluss erfolgt ebenfalls wenn ein Mitglied seinen Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr nicht bis zum 31. März des folgenden Jahres bezahlt hat und danach auch nicht auf die dann erfolgende einmalige Mahnung binnen eines Monates durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages reagiert.

§4 Beiträge

  1. Die aktiven Mitglieder und die fördernden Mitglieder des Exil-P.E.N. e.V. zahlen einen Jahresbeitrag. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr in Höhe von 25 Euro. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrags befreit.
    Die Höhe von Beitrag und Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung fest.
  2. Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach einmaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
  3. Mitglieder, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Das Erlassen der Beiträge liegt im Ermessen des Vorstandes.

§ Organe des Exil-P.E.N. e.V.

Organe des Exil-P.E.N. e.V. sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • das Präsidium, bestehend aus dem Vorstand und den weiteren Präsidiumsmitgliedern.

§6 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Exil-P.E.N. e.V.. Sie findet jährlich statt. Sie wird durch schriftliche Einladung durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung muss mindestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung enthalten.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
    • wenn das Interesse des Vereins es erfordert aufgrund eines Beschlusses des Präsidiums
    • oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder dem Präsidium gegenüber dieses schriftlich verlangen.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt über
    • die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung,
    • die Entlastung des Vorstandes,
    • die Wahl des Vorstandes,
    • die Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidiums
    • die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Präsidium angehören sollen,
    • Satzungsänderungen,
    • die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
    • Anträge des Präsidiums und der Mitglieder,
    • die Auflösung des Vereins.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig davon, wieviele der stimmberechtigten Mitglieder erschienen oder vertreten sind. Dies gilt auch für die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung. Für den Beschluss über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit oder Stimmvertretung von mindestens zwei Dritteln der aktiven Mitglieder erforderlich.
  5. Im Fall der Beschlussunfähigkeit soll frühestens nach vier, spätestens nach acht Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist.
  6. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des Präsidenten bzw. Vizepräsidenten als seinem Abwesenheitsvertreter. Über Satzungsänderungen, Ausschluss oder Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
  7. Über die Versammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Präsidenten und dem Protokollierenden zu unterzeichnen ist.

§7 Anträge

Anträge zur Tagesordnung sind 21 Tage vor der Sitzung dem Präsidium einzureichen. Wird die Tagesordnung hierdurch ergänzt, so ist die vervollständigte Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung den Mitgliedern mitzuteilen. Während der Mitgliederversammlung eingereichte Initiativanträge bedürfen der Unterschriften von mindestens zehn der anwesenden Mitglieder und müssen der Mitgliederversammlung schriftlich vorgelegt werden.

§8 Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus
    • dem Präsidenten,
    • den Vizepräsidenten,
    • dem Generalsekretär,
    • dem Schatzmeister,
    • dem Schriftführer und Pressebeauftragten,
    • bis zu drei Beisitzern,
  2. Der Präsident und die Vizepräsidenten sind der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein berechtigt, den Verein zu vertreten.
  3. Die Amtszeit der Mitglieder des Präsidiums beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ergänzt sich das Präsidium durch Zu-Wahl aus der Reihe der aktiven Mitglieder.
  4. Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen von mehr als 5.000 € verpflichten, sind von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 6 beschlossen werden.
  2. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden die Liquidatoren von der Mitgliederversammlung bestellt. Ihre Rechte und Pflichten bestimmen sich nach den Vorschriften der §§ 47 ff BGB.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen Amnesty International zu, das es für unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Solingen, 17. November 2013

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